Hanseatische Eventagentur GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig seit 10.10.2013

I. Vertragsgegenstand

  1. Die Hanseatische Eventagentur GmbH, im folgenden Hanse Event genannt, erbringt Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungs- und Promotionplanung und -realisierung.
  2. Für alle Vertragsverhältnisse zwischen Hanse Event und dem Aufraggeber gelten  ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), es sei denn, zwischen den Parteien sind andere Vereinbarungen individuell und schriftlich getroffen worden. Abweichungen von diesen AGB sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch Hanse Event wirksam.
  3. Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der AGB. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform.

II. Angebote und Vertragsabschluss

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Zum Vertragsabschluss ist die schriftliche Bestätigung von Hanse Event nötig.
  2. Hanse Event behält sich vor, im Falle der Krankheit von Künstlern/ Mitwirkenden oder bei TV-Auftritten eines vermittelten Künstlers, die nach Angebotsabgabe oder Vertragsabschluss bekannt werden, dem Veranstalter gleichwertige Ersatzkünstler anzubieten, aus denen der Veranstalter einen Ersatz auswählt.
  3. Der Auftraggeber darf die übermittelten Informationen in Bezug auf Konzeptunterlagen, Locations, Partnerunternehmen und Mitwirkende nur für die vereinbarten Veranstaltungen nutzen. Eine anderweitige Nutzung oder die Weitergabe von Konzeptunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung oder Vervielfältigung ist ohne Zustimmung von Hanse Event nicht zulässig. Partnerunternehmen und Mitwirkende, die Hanse Event vermittelt hat, dürfen innerhalb der folgenden 12 Monate nur mit Zustimmung von Hanse Event für andere Veranstaltungen genutzt werden.

III. Umgang mit Technik und Mitwirkenden

  1. Bei Stromausfall und vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung, der nicht auf schuldhaftes Verhalten von Hanse Event zurück zu führen ist, hat Hanse Event Anspruch auf die gesamte, vereinbarte Gage.
  2. Bei Veranstaltungen, für die der Auftraggeber die Räume stellt, haftet dieser für die Unversehrtheit und Sicherheit der durch Hanse Event vermittelten Mitwirkenden und Technik. Der Auftraggeber muss die Räume und die Veranstaltung auf seine Kosten ausreichend versichern und die Versicherung durch Vorlage der Police nachweisen.
  3. Mitschnitte der Auftritte von Künstlern auf Ton- und / oder Bildträgern bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Hanse Event.
  4. Stellt der Auftraggeber Bühnen und / oder Beschallungs- und Beleuchtungstechnik zur Verfügung, sind die Vorgaben von Hanse Event genau einzuhalten. Wesentliche Abweichungen von diesen Vorgaben können Künstler von ihrer Auftrittspflicht befreien, bei Fortbestehen der Honoraransprüche.
  5. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verköstigung der Mitwirkenden und Techniker mit einem kalten Imbiss und alkoholfreien Getränken im Rahmen der Veranstaltung, des Auf- und Abbaus unentgeltlich durch den Auftraggeber. Für die Versorgung von Künstlern gelten die Anforderungen aus deren Bühnenanweisungen. Eventuelle Fahrt- und Übernachtungskosten zahlt der Auftraggeber.

IV. Mitwirkung

  1. Der Auftraggeber wird zu einem vereinbarten Zeitpunkt alle zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen Informationen an Hanse Event liefern. Die Folgen von Terminverletzungen des Auftraggebers (z.B. bei behördlichen Anmeldungen) hat Hanse Event nicht zu verantworten.
  2. Vor jeder Veranstaltung ist eine Abnahme mit dem Projektleiter von Hanse Event durchzuführen. Der Abnahmetermin ist je nach Aufwand so zu vereinbaren, dass Änderungen noch realisierbar sind. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Abnahme, entfallen alle Rechte bei etwaigen Mängeln.

V. Preise und Zahlungen

  1. Alle zwischen den Parteien vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zu entrichten ist. Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge bis spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
  3. Die Rechnungslegung von Hanse Event erfolgt in 2 Phasen. Die erste Rechnung über 50 % des Auftragswertes wird 4 Wochen vor dem Termin der Veranstaltung fällig. Die zweite Rechnung über 50 % des Auftragswertes wird direkt nach Beendigung des Auftrags gestellt, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.
  4. Sollte bis 5 Tage vor dem Veranstaltungstermin die Zahlung auf die erste Rechnung nicht eingegangen sein, hat Hanse Event ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf seine Dienstleistungen und die der Partnerunternehmen bis zum Eingang der Zahlung. Erfolgt diese erste Zahlung nicht bis zum vertraglich vereinbarten letztmöglichen Zeitpunkt, kann Hanse Event seine Leistungen endgültig verweigern. Alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und ein Ausfallhonorar in der vertraglich vereinbarten Höhe sind vom Auftraggeber zu zahlen.
  5. Storniert der Auftraggeber einen Auftrag nach Abschluss des Vertrags aus Gründen, die Hanse Event nicht zu verantworten hat, zahlt der Auftraggeber folgende Stornogebühren: bei Stornierung bis 2 Monate vor der Veranstaltung 50 %, bei Stornierung bis 2 Wochen vor der Veranstaltung 80 % sowie bei Stornierung innerhalb der letzten 2 Wochen vor der Veranstaltung 100 % der vereinbarten Nettogage und aller damit unmittelbar verbundenen Kosten (Reise- und Hotelkosten für Künstler).

VI. Geheimhaltung

Hanse Event und der Auftraggeber verpflichten sich, alle ihnen während der Vertragsdurchführung wechselseitig zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Dies gilt auch über den Zeitraum des vereinbarten Vertrages hinaus. Die Vertragsparteien werden auch ihre jeweiligen Mitarbeiter und Partnerunternehmen zu dieser Geheimhaltung in gleichem Umfang verpflichten.

VII. Haftung        

  1. Hanse Event haftet für Schäden im Zusammenhang seiner vertraglichen Leistung nur dann, wenn diese durch Mitarbeiter von Hanse Event vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Soweit Schäden durch Partnerunternehmen von Hanse Event oder vermittelte Künstler verursacht werden, haftet Hanse Event ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsumfang ist darauf beschränkt, dass Hanse Event dem Auftraggeber seine eigenen vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber Partnerunternehmen bzw. vermittelte Künstler abtritt und bei der Durchsetzung der Ansprüche den Auftraggeber fördernd unterstützt.
  2. Sollte Hanse Event Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllen, weil Zulieferer ohne Verschulden von Hanse Event nicht ordnungsgemäß geliefert oder geleistet haben, ist ein Schadensersatzanspruch gegen Hanse Event darauf beschränkt, dass Hanse Event seine eigenen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Zulieferer an den Auftraggeber abtritt und die Durchsetzung fördernd unterstützt.
  3. Die gesetzliche Haftung bei Personen- und Sachschäden bleibt unberührt.
  4. Eine von Hanse Event vorgeschlagene Maßnahme wird der Auftraggeber erst dann freigeben, wenn er sich vor der Auftragserteilung von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko zu tragen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber Hanse Event aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen Dritter sind daher in jeder Hinsicht ausgeschlossen.
  5. Hanse Event haftet nicht für Ansprüche, die aufgrund der Veranstaltung, die Vertragsgegenstand war, gegen den Auftraggeber erhoben werden, insbesondere nicht für Prozess- und Anwaltskosten des Auftraggebers sowie für Schadensersatzforderungen oder andere Ansprüche Dritter. Ziff. 1 und Ziff. 3 gelten gleichwohl.
  6. Sollten durch die vertragsgegenständliche Veranstaltung Produkte vorzuführen sein, ist für eventuelle Schäden an diesen Produkten jede Haftung ausgeschlossen. Ziff. 1 und Ziff. 3 gelten gleichwohl.

VIII. Schlussklausel und Gerichtsstand

  1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen eines Vertrages zwischen Hanse Event und dem Auftraggeber unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
  2. Gerichtsstand ist unter Kaufleuten Rostock. Erfüllungsort der vom Auftraggeber zu erbringenden Zahlungen ist der Sitz von Hanse Event.